Amtsvormundschaft

Die gesetzliche bzw. bestellte Vertretung für Minderjährige durch das Jugendamt bezeichnet man als Amtsvormundschaft. Bei nichtehelichen Kindern minderjähriger Mütter und während eines laufenden Adoptionsverfahrens wird das Jugendamt automatisch gesetzlicher Amtsvormund. Wird kein geeigneter Vormund gefunden, tritt das Jugendamt als bestellte Vormundschaft ein.