Amtspflegschaft
Vor dem 1. Juli 1970 standen nicht eheliche Kinder automatisch unter Vormundschaft. Danach bekamen die Mütter nicht ehelicher Kinder selber das elterliche Sorgerecht. Allerdings erfolgte durch das Vormundschaftsgericht eine Amtspflegschaft. Der Amtspfleger hatte die Aufgabe, die Vaterschaft festzustellen, Unterhaltsansprüche und gegebenenfalls Erbansprüche geltend zu machen. Zudem musste er zu Namensänderungen, Ehelichkeitserklärungen und Adoptionen seine Zustimmung erteilen. Seit dem 30. Juni 1998 wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden und die (freiwillige) Beistandschaft löste die Amtspflegschaft des Vormundschaftsgerichtes ab. Sie ist für minderjährige Kinder eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung und wird ausschließlich durch das Jugendamt ausgeübt.