Erbbaurecht

Das Recht einer Person (Erbbauberechtigter) gegen Zahlung eines Erbbauzinses, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude haben zu dürfen, wird als Erbbaurecht (umgangssprachlich: Erbpacht) bezeichnet. Der Erbbauberechtigte hat das Eigentum an diesem Gebäude. Nach Erlöschen des Erbbaurechts geht das Bauwerk in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Richtlinie für die Vergabe von Baugrundstücken im Erbbaurecht

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