Erbbaurecht
Das Recht einer Person (Erbbauberechtigter) gegen Zahlung eines Erbbauzinses, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude haben zu dürfen, wird als Erbbaurecht (umgangssprachlich: Erbpacht) bezeichnet. Der Erbbauberechtigte hat das Eigentum an diesem Gebäude. Nach Erlöschen des Erbbaurechts geht das Bauwerk in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.
Richtlinie für die Vergabe von Baugrundstücken im Erbbaurecht