Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Versicherungspflicht besteht auch bei Auszubildenden (Lehrlinge), Behinderte in anerkannten Werkstätten, Wehr- und Zivildienstleistende, Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, Zeiten der Kindererziehung und Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld. Ausnahmen von der Versicherungspflicht können kraft Gesetzes (z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, Rentner) oder auf Antrag erfolgen.